„Türkisch-Deutsche Unternehmervereinigung“ e.V. (Türk-Alman Isverenler Birligi) TDU“

Zweck der Vereinigung ist die Förderung der Unternehmer/-innen in Deutschland insbesondere der türkischstämmigen Wirtschaftscommunity sowie die Förderung der Türkisch-Deutschen Wirtschaftsbeziehungen durch Erfüllung folgender Aufgaben:

§ 1 Zweck der Vereinigung

Zweck der Vereinigung ist die Förderung der Unternehmer/-innen in Deutschland insbesondere der türkischstämmigen Wirtschaftscommunity sowie die Förderung der Türkisch-Deutschen Wirtschaftsbeziehungen durch Erfüllung folgender Aufgaben:

(1)
Unterstützung bei der Schaffung von Berufsausbildungsplätzen in den Mitgliedsfirmen;

(2)
Unterstützung von Projekten und Maßnahmen, die sich der Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen widmen;

(3)
Unterstützung von Existenzgründungen;

(4)
Unterstützung der sozialen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Aktivitäten, die einen Beitrag zur Integration der türkischstämmigen Bevölkerung, insbesondere der türkischstämmigen Gewerbetreibenden in die Gesellschaft leisten;

(5)
Die zuständigen Behörden über Probleme, Anliegen und Wünsche der türkischen Unternehmer/innen und unserer Mitglieder der Vereinigung zu unterrichten;

(6)
Durch Öffentlichkeitsarbeit Kontakt zur Presse zu halten, die Medien (Fach- und Publikumszeitungen und- Zeitschriften sowie Rundfunk und Fernsehen) über Anliegen und Wünsche der Vereinigung in Kenntnis zu setzen sowie für ein günstiges Bild und Ansehen der Vereinigung in der Öffentlichkeit zu sorgen;

(7)
Die gesetzgebenden Körperschaften in Bund und Land bei der Ausarbeitung und Vorbereitung einschlägiger Gesetzesvorhaben und Rechtsverordnungen zu beraten und zu unterstützen;

(8)
Unterstützung von Forschungsarbeiten über sozioökonomische Entwicklungen in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei in Hinblick auf türkischstämmige Gewerbetreibende in Deutschland;

(9)
Bildung von Arbeitsgruppen, die dem Zweck der Vereinigung entsprechende Aufgaben erfüllen, deren Ausführung die übrigen Bestandteile der Satzung im allgemeinen Sinne nicht berühren.
Sie sind dem Vorstand gegenüber verpflichtet, auf Verlangen schriftliche Berichte über ihre Tätigkeit zu erstatten;

(10)
Förderung der Türkisch-Deutschen Wirtschaftsbeziehungen, insbesondere im Hinblick auf eine weitere verstärkte Integration der Türkei in die Europäische Union.

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr der Vereinigung

(1)
Die Vereinigung besitzt die Rechtsform eines eingetragenen (rechtsfähigen) Vereins und führt den Namen „Türkisch-Deutsche Unternehmervereinigung“ (Türk-Alman Isverenler Birligi ), TDU“.

(2)
Sitz der Vereinigung ist Berlin.

(3)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)
Mitglieder des Vereines können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die in Deutschland ein Unternehmen oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Mitglieder können auch Personen werden, die aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse, Erfahrungen, Einflüsse oder sonstiger Bedeutung die Förderung der Vereinszwecke erwarten lassen. Wird die Mitgliedschaft von einer juristischen Person begehrt, muss mit dem Aufnahmeantrag mitgeteilt werden, wer das Mitglied in der Mitgliederversammlung vertritt.

(2)
Die Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet, ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

(3)
Die Mitgliedschaft endet

  1. a)
    durch den Tod bzw. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Erlöschen.
  2. b)
    durch Austritt, der nur zum Kalenderjahresende erfolgen und schriftlich bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss.
  3. c)
    durch förmliche Ausschließung, die durch Beschluss des Vorstandes erfolgt. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Die Ausschließung kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Ziele oder die Interessen des Vereines in erheblichem Maße verstoßen hat und/oder wiederholt gegen diese verstößt, das Mitglied seine Zahlungen einstellt oder in Insolvenz gerät. Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied durch eingeschriebenen Brief von der Ausschließung in Kenntnis. Der Beschluss kann nur innerhalb von vier Wochen nach Zugang dieses Schreibens angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Über diese Beschwerde ist in der nächsten Mitgliederversammlung in einem gesonderten Tagesordnungspunkt zu verhandeln.

Die Ausschließung kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied ohne einen Grund für mindestens sechs Monate die Beiträge nicht entrichtet.

(4)
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei zur kostenlosen Inanspruchnahme der Verbandsleistungen berechtigt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge und Spenden

(1)
Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereines zu nutzen und seine Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereines in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied kann Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung stellen.

(2)
Die Vereinsmitglieder fördern Zweck und Ansehen des Vereines nach besten Kräften. Sie haben die Pflicht, kaufmännische Gepflogenheiten und Anstand, lauteres Gebaren im Wettbewerb einzuhalten. Ferner ist jedes Mitglied verpflichtet, dem Verein sämtliche zur Erfüllung des Vereinszweckes erforderlichen Auskünfte unverzüglich, spätestens binnen eines Monats zu erteilen sowie den sich aus nachstehendem Absatz ergebenden Verpflichtungen pünktlich nachzukommen.

(3)
Durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen dem Verein Kosten, die durch einen jährlichen Beitrag der Mitglieder gedeckt werden. Näheres zur Höhe, Fälligkeit und Verzugsfolgen regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung. Sie kann auch unterschiedliche Beiträge vorsehen. Abstufungen können etwa nach der Rechtsform der Mitglieder (natürliche Personen, Personenvereinigungen, juristische Personen) oder nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Mitglieder vorgenommen werden. Zur Deckung der Kosten aus bestimmten Vorhaben kann die Mitgliederversammlung außerordentliche Beiträge oder Umlagen beschließen. Spenden, die einen Beitrag übersteigen, den die Mitgliederversammlung jeweils für das folgende Jahr durch Beschluss festsetzt, sind der Mitgliederversammlung durch den Vorstand unter namentlicher Nennung des Spenders mitzuteilen.

§ 5 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat, der vom Vorstand bestellt wird und
  4. der Rechnungsprüfungsausschuss

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre einmal abzuhalten. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung muss durch eingeschriebenen Brief an die letzte dem Vorstand bekannte Adresse jedes einzelnen Mitgliedes zugestellt werden und mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung.

Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand Ergänzungen zur Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
.

(2)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Verbandsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand erklären.

(3)
Die Mitgliederversammlung ordnet die Angelegenheiten des Vereines, soweit sie nicht in dieser Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Sie beschließt insbesondere über:

  1. die Bestellung, die Entlastung und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
  2. den Haushaltsplan für das künftige Geschäftsjahr,
  3. die Beitragsordnung ( § 4 Abs. 3 der Satzung),
  4. die Beschwerde gegen die Ausschließung eines Mitgliedes ( § 3 Abs. 3),
  5. die hiermit für zulässig erklärte Beschwerde eines Beitrittswilligen gegen eine Entscheidung des Vorstands nach § 3 Abs. 2 und
  6. die Auflösung des Vereines und die Verwendung seines Vermögens.

(4)
Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist nur soweit zulässig, als ein Mitglied jeweils nur ein anderes Mitglied unter Vorlage dessen schriftlicher Vollmacht vertreten kann.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend bzw. repräsentiert ist. Wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder nicht anwesend ist, dann wird eine Stunde gewartet. Danach ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss darauf hingewiesen werden.

(5)
Die Mitgliederversammlung wählt eine/-n Versammlungsleiter/-in, eine/-n stellvertretende/-n Versammlungsleiter/-in und eine/-n Protokollführer/-in.
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem/der Versammlungsleiter/-in und dem/der Protokollführer/-in zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Versammlung in geeigneter Form zugänglich zu machen.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • –  einer/-m Vorsitzenden
  • –  bis zu vier stellvertretenden Vorsitzenden
  • –  einer/-m Generalsekretär/-in
  • –  einer/-m Schatzmeister/-in
  • –  einer/-m Pressesprecher/-in
  • –  bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern
  • –  und drei weiteren Ersatzmitgliedern.

Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder, deren organschaftliche Vertreter oder von einer juristischen Person bevollmächtigt sein. In den Vorstand kann nur gewählt werden, wenn die natürliche oder juristische Person am Tage der Mitgliederversammlung bereits sechs Monate Mitglied der Vereinigung ist.

(2)
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger im Amt. Endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes vorzeitig, rücken die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge des Wahlergebnisses nach.

(3)
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen worden sind. Der Verein wird durch die/den Vorsitzende/-n und ein weiteres Vorstandsmitglied oder im Falle der Verhinderung der/des Vorsitzenden durch zwei stellvertretende Vorsitzende vertreten.

(4)
Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen. Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes genügt die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme der/des Vorsitzenden.

Die Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche durch die/den Vorsitzende/-n, im Falle der Verhinderung durch die/den Stellvertreter/-in.

§ 8 Wahlen und Abstimmungen

(1)
Sofern nicht anderes bestimmt ist, erfolgen Wahlen und Abstimmungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

(2)
Die Vorstandsmitglieder werden in einem Wahlgang gewählt. Gewählt sind die Personen, die entsprechend der Reihenfolge die höchsten Stimmen erhalten. Bei diesem Wahlgang haben die wahlberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung so viele Stimmen, wie Vorstandspositionen zu besetzen sind. Über die Aufgabenverteilung beschließt der so entstandene Vorstand.

§ 9 Beirat

(1)
Der Beirat setzt sich nach Möglichkeit aus Vertreter/-innen von Institutionen und Persönlichkeiten aus der Wirtschaft, der Politik und der Wissenschaft sowie aus Vertreter/-innen aus früheren Vorständen zusammen. Bei der Zusammensetzung der Mitglieder des Beirates ist zu beachten, dass verschiedene gesellschaftliche Bereiche repräsentiert werden.

(2)
Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand einberufen.

(3)
Der Beirat steht dem Vorstand beratend zur Seite.

§ 10 Der Rechnungsprüfungsausschuss

(1)
Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfungsausschuss, der aus mindestens zwei Personen bestehen muss.

(2)
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat vor der jährlich abzuhaltenden Mitgliederversammlung die Rechnungsunterlagen des Vereines zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten.

§ 11 Auflösung

(1)
Die Auflösung der Vereinigung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 v.H. der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.